„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (GG Artikel 2)
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern. Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
In Schleswig-Holstein werden diese Grundlagen in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein geregelt.
Kernstück aller Bauordnungen ist gemäß §3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Seit Mitte der 1990er Jahre wurden insbesondere die bauordnungsrechtlichen Verfahren verändert und vereinfacht. Zudem wurden verzichtbare Regelungen gestrichen, Vorschriften reduziert, verfahrensfreie Vorhaben und Verfahrensbeschleunigung vermehrt ermöglicht. Am 5. Juli 2024 ist eine neue Landesbauordnung (LBO) in Kraft getreten.
Auf Grundlage der Landesbauordnung Schleswig-Holstein gilt entsprechend § 59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.