VPI - Aufgaben des Prüfingenieurs
VPI - Aufgaben des Prüfingenieurs

Aufgaben des Prüfingenieurs

Auf Grundlage der Landesbauordnung gilt entsprechend §59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.

Die Landesbauordnung (LBO) und die zugehörige Verfahrensverordnung) nehmen je nach Schwierigkeit und Komplexität eines Bauvorhabens eine Klassifizierung vor. Ausgehend von dieser Klassifizierung ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise sowie an die Prüfung dieser Nachweise.

Die Kriterien, welche Bauvorhaben geprüft werden müssen, ergeben sich aus §66 der Landesbauordnung wie folgt:

Standsicherheit:

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen die bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch bei

  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,
  4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen

wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 85 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist.

Zudem sind die bautechnischen Nachweise zu prüfen, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die nicht in die Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind.

Brandschutz:

Bei

  1. Sonderbauten,
  2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 88 Absatz 1 Nummer 3 und
  3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5,

muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist der Brandschutznachweis ebenfalls zu prüfen, wenn er NICHT durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz selbst erstellt wurde.

Der Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 muss nicht geprüft werden, wenn

  1. der Ersteller des Brandschutznachweises bauvorlageberechtigt ist, UND
  2. keine Abweichungen zur Landesbauordnung vorliegen.

Die Landesbauordnung wird regelmäßig überarbeitet und den Anforderungen angepasst.

Der Prüftätigkeit liegt das „Vier-Augen-Prinzip“ zugrunde. Es beinhaltet die Überprüfung der von einem als Tragwerksplaner tätigen Bauingenieur erstellten bautechnischen Unterlagen durch einen wirtschaftlich und fachlich unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur für Standsicherheit. Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerks, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.

Der Prüfingenieur prüft im Auftrag der Bauaufsicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die:

  1. Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes
  2. Prüfung der Ausführungsplanung, z.B. Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen
  3. stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise

Die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes umfasst die:

  1. Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
  2. stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise

Die bautechnische Prüfung wird durch freiberuflich tätige, von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer anerkannten Prüfingenieuren durchgeführt.

Sie übernehmen damit Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr als Schutzpflicht des Staates.

Der Prüfingenieur ist als beliehener Unternehmer in das behördliche Verfahren eingegliedert, ist hoheitlich tätig und unterliegt der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörden.

Qualifikation / Anerkennung

Prüfingenieure sind hochqualifizierte Bauingenieure, die durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als Oberste Bauaufsichtsbehörde eine persönliche Anerkennung und Zulassung für folgende Fachrichtungen erhalten:

  • Standsicherheit (Massivbau, Metallbau, Holzbau)
  • Brandschutz

Wiederkehrende Überprüfung

Die Verantwortung für die Bauwerkssicherheit und für die Verkehrssicherungspflicht von Bauwerken trägt der Eigentümer, Bauherr bzw. der Betreiber.