Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat! Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgenden Bauschäden vorzubeugen. Neben nicht absehbaren Folgekosten erspart die bautechnische Prüfung auch mögliche Rechtsstreitigkeiten.
Durch den wachsenden Kostendruck auf die Baufirmen wird die unabhängige Prüfung der Bauausführung durch den Prüfingenieur für Bautechnik mehr und mehr zu einem wichtigen Sicherheitsbaustein.
Die unabhängige Prüfung ist im Interesse aller am Bau Beteiligten zur Sicherheit von Bauwerken und zur Erhaltung ihrer Qualität im Sinne des Verbraucherschutzes unentbehrlich.
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Jedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat! Umso wichtiger ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgenden Bauschäden vorzubeugen. Neben nicht absehbaren Folgekosten erspart die bautechnische Prüfung auch mögliche Rechtsstreitigkeiten.
Durch den wachsenden Kostendruck auf die Baufirmen wird die unabhängige Prüfung der Bauausführung durch den Prüfingenieur für Bautechnik mehr und mehr zu einem wichtigen Sicherheitsbaustein.
Die unabhängige Prüfung ist im Interesse aller am Bau Beteiligten zur Sicherheit von Bauwerken und zur Erhaltung ihrer Qualität im Sinne des Verbraucherschutzes unentbehrlich.
Bautechnische PrüfungJedes Gebäude wird nach individuellen Vorstellungen des Bauherrn hergestellt und ist somit ein Unikat. Im Gegensatz zu Serienprodukten und Konsumgütern ist eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung lassen sich durch die bautechnische Prüfung rechtzeitig erkennen und damit verbundene Sicherheitsrisiken und mögliche erhebliche Folgekosten vermeiden. Zudem bleiben dem Bauherrn viel Ärger und Rechtsstreitigkeiten erspart.
Bautechnische PrüfungDem Bauherrn obliegt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Für den Fall, dass der Bauherr nicht fachkundig ist, ist er verpflichtet, geeignete Beteiligte (z.B. Fachplaner) zu bestellen. Die Beauftragung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz erfolgt dabei durch die Bauaufsichtsbehörde (gem. Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige (PPVO)). Dem Bauherrn/Eigentümer obliegt nach Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 823 BGB die Verkehrssicherungspflicht, wonach Stand- und Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein müssen.
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Schleswig-Holstein bilden für den Bereich des Hochbaus die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) und die Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige (PPVO). Auf Grundlage der Bauordnung gilt der Grundsatz, dass für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt. Ausgehend von einer Klassifizierung nach Gebäudeklassen und der Lage und Ausführung des Bauwerks ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise (Standsicherheit und Brandschutz) sowie an die Prüfung dieser Nachweise. Die Prüfpflicht regelt die Landesbauordnung in §66.
RechtsgrundlagenDie Landesbauordnung gibt in §66 vor, welche Bauvorhaben geprüft werden müssen. Grundlage für die Prüfung sind die Zuordnung der Bauvorhaben in die Gebäudeklassen und ggf. weitere Einordnungen. Die Einstufung richtet sich nach Höhe, Fläche und Nutzung. Die formale Beurteilung folgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 müssen die bautechnischen Nachweise bauaufsichtlich geprüft sein. Dies gilt auch bei
wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 85 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist.
Zudem sind die bautechnischen Nachweise zu prüfen, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die nicht in die Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind.
Bei
muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist der Brandschutznachweis ebenfalls zu prüfen, wenn er NICHT durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz selbst erstellt wurde.
Der Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 müssen nicht geprüft werden, wenn
Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerkes, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Einhaltung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.
Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die Prüfung der von einem Planer erstellten bautechnischen Nachweise und Zeichnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise durch einen unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur. Die Bauüberwachung wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.
Aufgaben des PrüfingenieursDer Prüfingenieur für Brandschutz prüft entsprechend Landesbauordnung an Stelle der Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises. Er überwacht zudem die Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise.
Aufgaben des PrüfingenieursPrüfingenieure sind fachlich hochqualifizierte Bauingenieure, die durch die Obersten Bauaufsicht Schleswig-Holstein, dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, anerkannt und zugelassen werden. In einem umfangreichen Anerkennungsverfahren müssen die erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse nachgewiesen werden. Prüfingenieure decken die wesentlichen Aufgabenbereiche eines Bauingenieurs ab. Zum einen übernehmen sie als Planer die Aufgaben eines freiberuflichen beratenden Ingenieurs, wie das Erstellen bautechnischer Nachweise und zum anderen übernehmen sie als fachlich und wirtschaftlich unabhängige Person im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bzw. des Bauherrn die bautechnische Prüfung.
Qualifikation und AnerkennungDie bautechnische Prüfung umfasst neben der Prüfung der bautechnischen Nachweise und Zeichnungen (Standsicherheit und Brandschutz) auch die Bauüberwachung hinsichtlich der geprüften Nachweise.
Diese wird stichprobenartig durchgeführt und ersetzt nicht die in der Regel weitaus umfangreichere Objektüberwachung durch den Tragwerksplaner. Die Entscheidung über Umfang und Intensität der Bauüberwachung liegt im alleinigen Ermessen des Prüfingenieurs.
Im Genehmigungsverfahren wird der Prüfingenieur durch die jeweilige zuständige (untere) Bauaufsichtsbehörde beauftragt.
Der Prüfingenieur prüft wesentliche Teilbereiche des Bauwerks im hoheitlichen Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Diese Prüfung geschieht im Interesse des Bauherrn und ist verbunden mit vielen materiellen und immateriellen Vorteilen.
Die Gebühren für die bautechnische Prüfung sind gering und betragen in der Regel ca. 1-2 % der Gesamtkosten des Bauvorhabens. Studien haben gezeigt, dass ein Euro für die präventive bautechnische Prüfung 5-7 Euro für die Behebung von Bauschäden einspart.
Grundlage für die Abrechnung der bautechnischen Prüfung in Schleswig-Holstein ist die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung – BauGebVO). Im Regelfall stellt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Rechnung an die Bauherrin oder den Bauherren über die Bauaufsichtsbehörde, welche die Abrechnung zunächst als neutrale Stelle objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen prüft. Die Kostenermittlung und Abrechnung der Prüfgebühr erfolgt auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten in Kombination mit einer nach Gebäudeart gegliederten Richtwerttabelle.
Abrechnung der PrüfleistungenNein, die Entscheidung über die Auswahl des Prüfingenieurs trifft je nach Bundesland und Genehmigungsverfahren die beauftragende untere Baurechtsbehörde. Dabei erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung der Aspekte der fachlichen Qualifikation (Fachrichtung). Die Beauftragung von Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde ist weder die Vergabe eines Bauauftrags noch eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags, sondern hoheitliches Tätigwerden. Für die erbrachten Leistungen erheben sie Gebühren gemäß der Gebührenverordnungen. Ein Konkurrenzverhalten der Prüfingenieure auf preislicher Ebene wird somit ausgeschlossen.
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Vereinigung der Prüfingenieure
für Standsicherheit und Brandschutz
des Landes Schleswig-Holstein e.V.
Vorsitzender:
Dr-Ing. Florian König
Gutenbergring 20
25541 Brunsbüttel
Telefon: +49 4852 5403 0
E-mail: koenig@boeger-jaeckle.de



